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Tierschutz auf Social Media

Dein Like, Sein Leid - wo wir ansetzen

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Tierschutz auch Online

Keine Likes für Tierleid

Wir nutzen Social Media regelmässig zur Kommunikation, Information, aber auch zur Unterhaltung. Die sozialen Medien sind Plattform für Fotos und Videos auch von und mit Tieren. Dabei begegnen User nicht nur tollpatschigen Katzenwelpen, schlauen Raben und verwegenen Dackeln – mitunter scrollt man sich plötzlich durch brutale Gewalt gegen Tiere, nicht tiergerechte Haltungen oder sieht Inszenierungen von Tieren in unnatürlichen Situationen. Dabei ist das Tierleid oft nicht auf den ersten Blick erkennbar. Mit unserer Kampagne: «#DeinLikeSeinLeid – Tierschutz auch Online» informieren wir darüber, wie Tierleid erkannt und gemeldet werden kann.

Die SUST ist darum seit 2023 Teil des internationalen Bündnisses «Social Media Animal Cruelty Coalition» (SMACC). Gemeinsam mit Tierschutzorganisationen aus aller Welt adressieren wir die Netzwerke mit gebündelten Kräften auf globaler Ebene. Als erste Schweizer Organisation sind wir Teil dieses Bündnisses. Dank der grossartigen Pionierarbeit von SMACC kann die SUST das Problem auch in der Schweiz an der Wurzel packen.

JETZT AKTUELL: «Achtung, Fake!» 

Der neue Report von SMACC zeigt die Wahrheit hinter inszenierten Tierrettungen auf Social Media: Tiere werden gequält und NutzerInnen werden betrogen.

Informieren Sie sich hier über den Betrug auf Kosten der Tiere.

Informieren Sie sich hier auf scmaccoalition.com (englisch)

Informieren Sie sich hier auf welttierschutz.org (deutsch)

Gemeinsam gegen Tierleid in den sozialen Netzwerken

Auf folgenden 3 Ebenen packen wir das an:

1. Keine Likes für Tierleid

Viele UserInnen teilen Tierleid-Inhalte – vielleicht sogar mit kritischen Kommentaren oder mit einem 😡 – und verhelfen diesen Posts so ungewollt zu einer grösseren Reichweite

Für ein respektvolles Miteinander von Tier und Mensch auch auf Social Media unterstützt diese Kampagne NutzerInnen beim Erkennen von Tierleidformen und zeigt auf, wie der Umgang damit auch auf verantwortungsvollem Weg möglich ist. Hierzu entsteht ein Leitfaden mit Informationen als Hilfe bei der Erkennung von Tierleid sowie dazu, wie Tierleid gemeldet werden kann.

Keine Likes für Tierleid – stattdessen sollten Tierleid-Inhalte erkannt und konsequent und richtig gemeldet werden.

Hinweis: Ziel der Kampagne ist es, die Darstellung von Tierleidinhalten in den sozialen Medien zu stoppen, die keinen informativen oder dokumentarischen Zweck erfüllen. Inhalte, die verbreitet werden, um über Missstände zu informieren, müssen als Information ein wichtiger Teil des Tierschutzes bleiben, um das Bewusstsein in der Bevölkerung zum Thema zu stärken. Inhalte, die nur zur «Unterhaltung» oder um mehr Reichweite zu erhalten dienen, sollten gar nicht erst gepostet und auch nicht geliked oder weiterverbreitet werden.

Anbieter dürfen der Tierquälerei keine Plattform bieten! Trotz der Verbreitung unzähliger tierquälerischer Inhalte greifen einige soziale Plattformen aber erst viel zu spät, gar nicht, oder nur in besonders schweren Fällen ein. Somit lassen sie zu, dass Millionen NutzerInnen auf der ganzen Welt uneingeschränkten Zugriff auf Bilder und Videos von Gewaltübergriffen auf Tiere erhalten.

Auf einigen Netzwerken kann Tierquälerei gemeldet werden. Nicht möglich ist es aber zum Beispiel eine einzelne Sequenz aus einem Video zu melden, auch ist die Meldeschwelle sehr hoch angesetzt. Oft findet sich die passende Bezeichnung erst «hinter» sehr starken Schlagworten wie «melden von Gewalt».  Zwar nennen einige Netzwerke in ihren Richtlinien (Gemeinschaftsstandards) das Verbot, gewaltverherrlichende oder sadistische Inhalte zu teilen – dies gilt aber oft nicht in Bezug auf Tierleid. Zusammen mit SMACC sind wir bestrebt, die Plattformanbieter ihrer Verantwortung bewusst zu machen. Anbieter von Social Media-Plattformen bieten damit nicht nur der Tierquälerei eine Bühne, sondern ermöglichen auch, dass diese Inhalte von NutzerInnen gespeichert und somit unkontrolliert weiterverbreitet werden können und weitere NutzerInnen sogar dazu animieren könnte, solche Taten nachzuahmen.

Eine weitere Folge ist, dass sich NutzerInnen an die Darstellung von Tierleid gewöhnen und dadurch der Missbrauch oder das Misshandeln von Tieren gesellschaftsfähiger wird. Was das zur Folge hätte für die Tiere, wollen wir uns alle nicht vorstellen.

Die Koalition hat bereits einiges erreicht. Im Dialog mit den sozialen Netzwerken bietet SMACC Unterstützung dabei:

  • wie ihre Gemeinschaftsstandards verbessert werden können, um Tierleidinhalte und deren Verbreitung zu stoppen.
  • die Daten zu Tierleidinhalten zu sammeln und zu dokumentieren. Diese Datenbank bildet die Grundlage für den konstruktive Austausch mit den Anbietern.


Indem Sie tierschutzwidrige Inhalte auf Social Media-Plattformen wie beispielsweise Facebook, Instagram oder YouTube melden, muss dieser die betreffenden Inhalte zwar prüfen, aber nicht sperren oder ganz löschen. Wenn Sie «doppelt» melden helfen Sie mit, diesen Dialog voranzutreiben.

Hier können Sie mithelfen, in dem Sie Tierleid konsequent melden – alle Infos dazu hier unter Tierleid melden.

Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern besteht in der Schweiz mit Art. 135 StGB ein Straftatbestand, der die Darstellung von Gewalt an Tieren ausdrücklich verbietet.

Allerdings kommt dieser Straftatbestand in der Praxis nur selten zur Anwendung und erfasst nur schwere Gewaltexzesse an Tieren, weshalb die Darstellung von Tierquälereien (Art. 26 TSchG) oder Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Art. 28 TSchG) nicht grundsätzlich von Art. 135 StGB erfasst werden. Insbesondere der Tatbestand der Missachtung der Tierwürde in anderer Weise wird vom Anwendungsbereich des Art. 135 StGB nicht erfasst, wenn durch eine Handlung lediglich die nicht physischen Belastungselemente, also die Erniedrigung oder übermässige Instrumentalisierung von Tieren oder tiefgreifende Eingriffe in ihr Erscheinungsbild oder ihre Fähigkeiten, betroffen sind. 

Da Täter von der schnellen Verbreitung durch das Internet profitieren, sollten Webseiten oder Filme mit tierquälerischen Inhalten auf keinen Fall an Tierschutzorganisationen, Freunde oder Bekannte weitergeleitet werden. Dies führt nur dazu, dass die Seiten an Bekanntheit gewinnen und noch häufiger angeklickt werden. Ausserdem besteht die Gefahr, dass man sich selbst strafbar macht. Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid (BGE 146 IV 23) zu einem Ehrverletzungsdelikt festgehalten, dass das liken und sharen eines fremden Beitrags auf Facebook eine eigenständige Tatbestandsvariante der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB darstellt. Damit hat es die strafrechtliche Verantwortung im digitalen Raum erheblich ausgeweitet. Eine Anwendung dieser Rechtsprechung auf die Verbreitung von Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 StGB durch Likes oder Shares ist zumindest denkbar. 

Die Frage, ob sich Betreiber von sozialen Netzwerken gestützt auf Art. 135 StGB strafbar machen, konnte bislang in der Praxis nicht geklärt werden. 

Wer auf tierschutzrelevante Aufnahmen stösst, die in der Schweiz erstellt wurden, kann Strafanzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft einreichen. Diese haben dann zu prüfen, ob gegen die Strafbestimmungen des Schweizer Tierschutzgesetzes verstossen wurde.

Dieses Merkblatt erklärt, was Sie dann unternehmen können. 

Mit Unterstützung durch die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) wird die SUST die Frage nach der rechtlichen Verantwortlichkeit von sozialen Netzwerken für Inhalte, die gegen das Schweizer Tierschutzrecht verstossen, weiterverfolgen und auch allfällige politische Massnahmen prüfen.

Helfen Sie mit

Helfen Sie mit, die Darstellung von Tierleid in den sozialen Netzwerken zu stoppen.

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