Tier und Recht – Die Susy Utzinger Stiftung für Tierschutz (SUST) beantwortet Fragen von TierhalterInnen, TierfreundInnen und Interessierten leicht verständlich.
Wenn Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden: info@susyutzinger.ch
In der SUST-Broschüre «Tiere haben Rechte» finden TierfreundInnen das wichtigste zum Schweizer Tierschutzgesetz auf wenigen Seiten verständlich zusammengefasst. Ebenfalls wird das richtige Vorgehen beim Melden von Verstössen gegen das Tierschutzgesetzt beschrieben.
Es ist sinnvoll zunächst das Gespräch mit dem Nachbar zu suchen. Machen Sie ihn auf das Problem aufmerksam. Es kann sein, dass der Besitzer gar nicht weiss, dass sein Hund in seiner Abwesenheit ständig bellt und vielleicht ergibt sich bereits im Gespräch eine gute Lösung.
Ist der Nachbar nicht einsichtig, können Sie entweder die Polizei verständigen, damit diese vor Ort einen Augenschein nimmt oder Sie melden sich direkt beim kantonalen Veterinäramt. Das Veterinäramt wird sich dann an Ort und Stelle eine Übersicht verschaffen, um mit dem Hundehalter eine Lösung zu suchen. Wenn sich herausstellt, dass der Hund zu lange allein gelassen wird, kann dies je nach den konkreten Umständen gegen das Tierschutzgesetz verstossen. Ferner stellt sich die Frage, wo die Grenze zwischen zumutbarem und unzumutbarem Tierlärm liegt, die sogenannten Immissionen. Verboten ist eine Immission nur dann, wenn sie übermässig ist. Dabei wird grundsätzlich nicht auf die subjektive Wahrnehmung des vom Lärm Betroffenen abgestellt, sondern auf die Wahrnehmung eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation.
Im schlimmsten Fall muss man den Weg ans Gericht nehmen.
Als Halter sind Sie verantwortlich für Ihren Hund. Melden Sie den Vorfall Ihrer Haftpflichtversicherung für den eventuell entstandenen Schaden und dem Veterinäramt. Selbstanzeigen sind in der Regel immer besser.
Rechtlich gesehen kann ein Hundebiss eine Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 StGB (Strafgesetzbuch), eine Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB, eine Verletzung i.S.v. Art. 122 ff. StGB oder gar eine Tötung i.S.v. Art. 111 ff. StGB darstellen. Da ein Hund strafrechtlich nicht Täter sein kann, ist dessen Halter oder Führer für die Tat verantwortlich.
Nach Art. 56 Abs. 1 OR (Obligationenrecht) haftet der Halter eines Tieres für den vom Tier angerichteten Schaden, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet hat, oder dass der Schaden auch bei der Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Nach Art. 56 Abs. 2 OR bleibt ihm der Rückgriff vorbehalten, falls das Tier von einem anderen oder durch das Tier eines anderen gereizt worden ist. Grundsätzlich ist der Tierhalter immer für den von seinem Tier angerichteten Schaden haftbar, muss aber unter gewissen Umständen für den Schaden nicht oder nur teilweise aufkommen, wenn er nachweisen kann, dass er alles getan hat, was in seiner Macht lag, um den Schaden abzuwenden, und der Schaden trotzdem – aus unvorhersehbaren Gründen – eingetreten ist.
Grundsätzlich werden die Streitfälle von den Haftpflichtversicherungen gedeckt. Diese Faktoren spielen eine Rolle:
Die Verfügungsgewalt:
Als haftpflichtiger Tierhalter gilt, wer die sogenannte «Verfügungsgewalt» über ein Tier hat. Die Verfügungsgewalt über ein Tier besitzt zum Beispiel, wer für dessen Haltung und Unterhalt sorgt und über die Verwendung des Tieres bestimmen kann. Entscheidend sind die konkreten Verhältnisse.
Der Schadensbegriff
Damit Art. 56 Abs. 1 OR zur Anwendung kommt, muss ein Schaden vorliegen. Darunter versteht man primär einen finanziellen, in Franken und Rappen bezifferbaren Schaden.
Der Kausalzusammenhang
Unter Kausalzusammenhang versteht man die Beziehung der Schadensursache und dem eingetretenen Ereignis. Es geht hier also um die Frage, ob das Geschehen, für welches jemand die Verantwortung trägt, als rechtlich relevante Ursache eines Schadens zu betrachten ist. Eine Haftung des Tierhalters setzt sowohl einen natürlichen als auch einen adäquaten Kausalzusammenhang voraus. Danach ist jedes Ereignis natürlich kausal, das nicht weggedacht werden kann, ohne dass damit auch der Erfolg entfällt (conditio sine qua non). Der Erfolg tritt also bei Ausbleiben der Ursache nicht ein.
Die Widerrechtlichkeit
Schliesslich besteht eine Haftung grundsätzlich nur für widerrechtlich zugefügten Schaden.
Die Sorgfaltspflicht
Die Haftung des Tierhalters für Schäden, die sein Tier anrichtet, ist ausserordentlich streng. Insbesondere den Haltern von potenziell gefährlichen Hunden ist zu empfehlen, eine Privathaftpflichtversicherung abzuschliessen.
Um sich von der Tierhalterhaftung zu befreien, muss der Tierhalter beweisen können, dass er alles Notwendige getan hat, um den Schadenseintritt zu vermeiden.
Hier kommt in der Regel das Gewohnheitsrecht zum Zug. Besitzen Sie als Mieterin oder Mieter seit längerer Zeit einen Hund, dürfen Sie ihn behalten. Dies jedenfalls, wenn der Vermieter oder der Liegenschaftsverwalter von Ihrem Hund wusste. In einem solchen Fall spielt es keine Rolle, was im Mietvertrag steht oder ob der Vermieter die Hundehaltung ausdrücklich erlaubt hat. Das Tier gilt als stillschweigend genehmigt.
ABER: Diese Genehmigung kann widerrufen werden, wenn der Hund zu Klagen Anlass gibt.
Art. 257 f OR. besagt, dass der Mieter die Sache sorgfältig gebrauchen muss und auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen muss. Das bedeutet, dass der Vermieter Emissionen aus der Tierhaltung nicht tolerieren muss, wenn sie sich in unzumutbarer Weise auf die Wohnung und das Haus, die Mitbewohner und auch auf benachbarte Grundstücke auswirken.
Es ist sinnvoll, wenn ein Mieter sich die Zustimmung schriftlich geben lässt. Ist die (schriftliche) Zustimmung einmal erteilt, kann sich der Vermieter gegen die nicht übermässigen Belästigungen der Hundehaltung nur schwer zur Wehr setzen. Für die Rücknahme der einmal erteilten Zustimmung müssen wichtige Gründe vorgebracht werden.
Häufig erlauben Vermieter Haustierhaltung nicht, weil Rechte und Pflichten nirgends genau geregelt sind. Hier kann ein Vertragszusatz des IEMT Abhilfe schaffen (www.iemt.ch), welcher Regeln erarbeitet hat, die sowohl im Interesse von Vermieteten und Mietern als auch das Bedürfnis der Tiere nach artgerechter Haltung berücksichtigen. Schlagen sie Ihrem Vermieter diesen Vertragszusatz vor.
Dicke Haustiere leiden unter den gleichen Krankheiten wie übergewichtige Menschen: Zuckerkrankheit, Gelenk- und Kreislaufbeschwerden. Es kann rechtlich als Tierquälerei gesehen werden, wenn Tiere von Besitzern gemästet werden und sich nicht mehr tiergerecht bewegen können – dies ist aber im Einzelfall zu prüfen. Am besten kann man ein Gespräch mit dem Hundebesitzer aufsuchen oder den Vorfall dem Veterinäramt melden.
Das kommt auf den einzelnen Vertag mit der Hundepension darauf an. In den meisten Fällen muss der Besitzer des Hundes für die Tierarztkosten aufkommen, nicht die Pension.
In der Regel besagt der Vertrag zwischen dem Hundehalter und der Pension, dass die Hundeunterkunft keine Garantie für die Gesundheit des zu betreuenden Hundes übernimmt. Die Hundeunterkunft ist berechtigt, einen Tierarzt eigener Wahl mit der Behandlung zu beauftragen und die hierbei entstehenden Kosten müssen in der Regel in voller Höhe durch den Hundehalter übernommen werden.
Auch dies kann aber im Einzelfall variieren, mit Ausnahme des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.
Die Abgabe des Hundes in die Betreuung der Hundeunterkunft erfolgt meistens auf eigene Gefahr des Hundehalters. Der Hundehalter haftet für die durch den zu betreuenden Hund verursachten Personen-, Sach- oder Vermögensschaden. Sollte Ihr Hund von einem anderen Hund gebissen worden sein, und der Betreuer konnte dies bezeugen, kann im gegebenen Fall die Haftpflichtversicherung des Halters vom beissenden Hund die Kosten übernehmen.
Die Hauptfrage darauf lautet: Wie hoch ist die Aussentemperatur? Bei sommerlichen Temperaturen (bereits ab 15 Grad Aussentemperatur!) ist das Zurücklassen des Hundes im parkierten Auto eine Gefahr für das Wohlbefinden und das Leben des Hundes. Wer sein Tier in solchen Situationen im Auto zurücklässt, verstösst gegen das Tierschutzgesetz.
Von den urteilenden Behörden werden diese Fälle aber unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird der fehlbare Hundehalter wegen starker Vernachlässigung (Tierquälerei), teilweise wegen einer «übrigen Widerhandlung» verurteilt.
Mehr dazu finden Sie zu unserer Kampagne Todesfalle Auto.
Nein ist es nicht.
In Art. 71 TSchV (Tierschutzverordnung) wird unter dem Begriff Bewegung rechtlich definiert, was die gesetzlichen Anforderungen an den Besitzer sind bezüglich Auslaufs der Hunde. Gemäss Abs.1 müssen Hunde täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Soweit möglich sollen sie sich dabei auch unangeleint bewegen können.
Gemäss Abs.3 müssen angebunden gehaltene Hunde sich während des Tages mindestens fünf Stunden frei bewegen können. In der übrigen Zeit müssen sie sich in einem Bereich von mindestens 20 m2 an einer Laufkette bewegen können. Sie dürfen nicht mit einem Zughalsband angebunden werden.
Gemäss Art. 36 TSchV dürfen Haustiere nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein. Werden die Tiere unter solchen Bedingungen nicht eingestallt, so muss ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung bietet. Es muss ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein.
Jedes Land hat eigene Bestimmungen zur Ein- und Ausreise mit Hunden.
Wichtig ist, dass ein Hund über Folgendes verfügt:
Zu beachten sind die Bestimmungen des Ziellandes und für die Rückkehr in die Schweiz müssen die Wiedereinreisebedingungen erfüllt sein.
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ist zuständig für solche Fragen. Es gibt sehr viele veterinärrechtliche Reisebestimmungen. Hilfreich ist die Online-Hilfe des BLV: «Mit Hund, Katze und Frettchen über die Grenze«.
Wichtig: Die Einreisebestimmungen für Hunde variieren von Land zu Land und können sich jederzeit kurzfristig ändern.
In einigen Ländern sind die Vorgaben sehr streng und es wird beispielsweise zusätzlich eine amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung verlangt. Teilweise haben die Tiere eine gewisse Zeit in Quarantäne zu verbringen, bevor sie die Landesgrenze passieren dürfen (etwa, wenn man nach Japan reisen möchte). Bezüglich Tollwut akzeptieren verschiedene Länder darüber hinaus nur Testergebnisse, die aus einem anerkannten Labor stammen. Diese Vorgabe erfüllt in der Schweiz oft nur die Schweizerische Tollwutzentrale in Bern. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte man sich daher vor jeder Reise rechtzeitig bei der Veterinärbehörde des jeweiligen Landes oder bei dessen Botschaft über die jeweiligen Vorschriften informieren.
Sprechen Sie mit Ihrem Tierarzt über die rechtlichen Bestimmungen sowie über die gesundheitlichen Risiken für den Hund (z.B.Länder mit Leishmaniose).
Die Einfuhr von Hunden aus dem Ausland wird in der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht) geregelt und vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kontrolliert.
In der Regel gilt:
Die Haltung mehrerer Hunde wird kantonal geregelt. Es gilt eine Abklärungspflicht im Wohnkanton durch den Hundehalter. Im Kanton Bern beispielsweise wurde die Hundehaltung auf maximal drei Hunde beschränkt. Ein Hundehalter muss jedem Hund genügend Platz, Auslauf, Pflege und Futter bieten können.
Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden.
Das Tierschutzgesetz (TSchG) regelt in Art. 26 die Tierquälerei. Demnach begeht Tierquälerei im rechtlichen Sinne, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Tier misshandelt, vernachlässigt, unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Auch wer ein Tier qualvoll oder aus Mutwillen tötet, Kämpfe zwischen Tieren veranstaltet, bei denen Tiere gequält oder getötet werden, im Rahmen von Tierversuchen einem Tier vermeidbare Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zufügt oder ein Tier aussetzt oder zurücklasst, um sich seiner zu entledigen, begeht Tierquälerei.
Neben der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 TschG sind auch eine Reihe weiterer Handlungen strafbar, die vom TschG pauschal als «übrige Widerhandlungen» bezeichnet werden. Darunter fallen etwa das jeweils vorschriftswidrige Züchten, Transportieren, Schlachten, Durchführen von Tierversuchen und anderen Eingriffen an Tieren oder das Erzeugen, Züchten, Halten, Verwenden von oder Handeln mit vorschriftswidrig gentechnisch veränderten Tieren. Ausserdem enthält die Tierschutzverordnung (TSchV) einen umfangreichen und nach Tierarten gegliederten Katalog von verbotenen Handlungen.
Verletzt ein Täter also die allgemeinen oder die für bestimmte Tierarten wie Hunde oder Katzen zusätzlich bestehenden speziellen Haltungsvorschriften, macht er sich strafbar.
Wer einen Missstand beobachtet, sollte zuerst die massgebliche Rechtslage und relevanten Gesetze für den konkreten Fall und die betreffende Tierart recherchieren. Auch ein Gespräch mit dem Tierhalter kann in vielen Fällen bereits eine wesentliche Veränderung mit sich bringen.
Wer eine Tierquälerei melden will, kann bei der Polizei oder direkt beim kantonalen Veterinäramt Strafanzeige einreichen. Eine Anzeige wegen Tierquälerei kann von jedermann eingereicht werden – eine Involvierung in die betreffende Situation ist nicht nötig.
Neben vielen eidgenössischen Vorschriften müssen Hundehaltende auch kantonale Bestimmungen beachten. Während der Schutz der Tiere vor dem Menschen durch das Tierschutzrecht landesweit einheitlich geregelt wird, ist der Schutz des Menschen vor Tieren nämlich Sache der Kantone.
Die hunderelevanten Bestimmungen können von Kanton zu Kanton grosse Unterschiede aufweisen. So gibt es unterschiedliche Vorschriften über die Leinen- und Maulkorbpflicht. Im Kanton Zug z.B. darf der Halter eines Bullterriers diesen grundsätzlich abgeleint spazieren führen. Im Kanton Zürich muss er seinen Hund an die Leine nehmen (im Kanton Zürich werden Bullterrier als gefährliche Hunde eingestuft) und ihm einen Maulkorb anlegen. Im Kanton Schwyz besteht eine Leinenpflicht für alle Hunde auf dem gesamten öffentlichen Gebiet.
Jeder Hundehalter ist folglich dazu angehalten, vor der Anschaffung eines Hundes abzuklären, ob die jeweilige Hunderasse im Wohnkanton erlaubt ist und ob die kantonalen Bestimmungen einen allgemeinen, hunderassenunabhängigen Leinenzwang vorsehen.
Auf diese Frage gibt es keine pauschale Antwort. Wichtig ist, dass man als Hundehalter für jeden Hund das richtige Mass zwischen körperlicher und geistiger Auslastung sowie benötigter Ruhe findet.
Als Hundehalter sollte man primär Rücksicht nehmen auf die rassetypischen und individuellen Eigenschaften des Hundes, sein Alter, sowie die Physiologie und Gesundheit des Hundes. Hunde dürfen auch nicht unnötig überfordert werden und ihnen muss hin und wieder Ruhe gegönnt werden. Bei Hunden mit Problemen mit dem Bewegungsapparat oder sonstigen medizinischen Gebrechen, sollte sich der Besitzer mit dem Tierarzt absprechen und herausfinden, was für seinen Hund die beste Variante ist. Hunde sollten auch nicht nur körperlich, sondern auch mental beschäftigt werden, da sie ansonsten unterfordert sind. Ein Gespräch mit einem Hundetrainer/-trainerin ist dabei sehr hilfreich, um Tipps zur Beschäftigung des Hundes zu bekommen; z.B. Kopfarbeit zuhause, Denkspiele für den Hund etc. Auch die breite Auswahl an Literatur hilft bei der Suche nach einer geeigneten Beschäftigung.
Was schreibt das Gesetz vor?
Die Tierschutzverordnung (TschV) listet in den Art. 69–79 eine Reihe von Sonderbestimmungen für Hunde auf. Es wird vorgeschrieben, dass Hunde täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und wenn möglich, mit anderen Hunden haben müssen.
In Art. 71 TSchV wird unter dem Begriff Bewegung rechtlich definiert, was die gesetzlichen Anforderungen an den Besitzer sind bezüglich Auslauf der Hunde.
Gemäss Abs.1 müssen Hunde täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Soweit möglich sollen sie sich dabei auch unangeleint bewegen können.
In Abs.2 wird gesagt, dass wenn Hunde nicht ausgeführt werden können, so müssen sie täglich Auslauf haben. Der Aufenthalt im Zwinger oder an der Laufkette gilt nicht als Auslauf.
Gemäss Abs.3 müssen angebunden gehaltene Hunde sich während des Tages mindestens fünf Stunden frei bewegen können. In der übrigen Zeit müssen sie sich in einem Bereich von mindestens 20 m2 an einer Laufkette bewegen können. Sie dürfen nicht mit einem Zughalsband angebunden werden.
Wenn Sie beweisen können, von welchem Hund Ihre Katze gebissen wurde, können Sie Kontakt zum Hundebesitzer aufnehmen. Dann muss nämlich die Haftpflichtversicherung des Hundehalters für die Kosten aufkommen. Wenn Sie nicht wissen, von wem Ihre Katze gebissen wurde, nehmen Sie Rücksprache mit Ihrer Versicherung. Je nach Deckung können auch diese aufkommen. Es besteht auch die Möglichkeit eine «Krankenversicherungen» für Tiere abzuschliessen. Je nach Vertrag kommt die Versicherung dann für die Kosten auf.
Das Füttern von fremden Tieren mit unschädlichem Futter ist grundsätzlich nicht verboten.
Wer dies also nur gelegentlich macht, hat in der Regel keine gesetzlichen Konsequenzen zu befürchten. Anderes gilt, wer fremde Tiere regelmässig oder gar systematisch füttert, so dass diese nicht mehr nach Hause zurückkehren wollen. Wenn ein Gespräch zwischen den Beteiligten nichts bringt, kann der Tierhalter mit einer Zivilklage das Rechtsbegehren stellen, dass der Richter dem Beklagten (Fütterer) verbieten soll, das Tier des Klägers weiter zu füttern unter gleichzeitiger Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB, falls sich der Beklagte nicht an das Urteil halten sollte. In diesem Fall kann der Kläger später eine Strafanzeige einreichen.
Melden Sie es dem lokalen Tierarzt, Tierschutzverein oder Veterinäramt.
Nein. Dies ist nicht tiergerecht. Katzen sollte man die Freiheit ermöglichen, selbst zu entscheiden, wann sie hinaus und wann reinkommen wollen.
Das schreibt das Gesetz vor:
Gemäss Art. 6 und 36 TschV (Tierschutzverordnung) müssen Katzen, die hauptsächlich draussen gehalten werden, Zugang zu einem Ort haben, der Schutz vor extremer Witterung wie Nässe, Wind und starker Sonneneinstrahlung bietet.
Laut dem Tierschutzgesetz (TschG) müssen mindestens zwei Equiden zusammenstehen, die Einzelhaltung ist verboten. Zurzeit ist es aber noch erlaubt, einen Esel und ein Pferd gemeinsam zu halten. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Verhaltenstypen ist die Haltung in artgleichen Gruppen jedoch vorzuziehen. Optimal ist eine Gruppenhaltung von Stuten und/oder Wallachen.
Denn der Esel ist ein Gesellschaftstier mit ausgeprägter Herdenmentalität. Er hat ein Grundbedürfnis nach dem Schutz seiner Herde und fühlt sich dort am wohlsten. In freier Wildbahn bewegen sich Esel den ganzen Tag in Gruppen.
Kaninchen sind gesellige Tiere und sollten, wenn immer möglich, in Gruppen gehalten werden. Zwar ist die Einzelhaltung für Kaninchen in der Schweiz (noch) nicht verboten, wie es z.B. für Meerschweinchen bereits gilt. Ein Zusammenleben mit Artgenossen ist aber unbedingt zu empfehlen für ein tiergerechtes und glückliches Kaninchen-Leben.
Haltebewilligung
Reptilien und Amphibien sind Wildtiere. In Art. 89 TschV wird abschliessend definiert, für welche Arten eine Haltebewilligung der kantonalen Veterinärbehörde und ein Sachkundenachweis gemäss Art 85 Abs. 3 lit. c TSchV oder eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung gemäss Art 197 TSchV vorgeschrieben ist.
Gutachten
Für Arten mit besonderen Ansprüchen an Haltung und Pflege muss zusätzlich das Gutachten einer unabhängigen und anerkannten Fachperson eingereicht werden. In Art 92 TSchV werden die gutachtenpflichtigen Arten abschliessend aufgelistet.
Nein. Es handelt sich um zwei verschiedene Tierarten. Obwohl die beiden Tierarten in der Sprache ständig vermischt werden, werden nur Kaninchen als Heimtiere gehalten.
Wer einheimische Vögel hält, benötigt eine kantonale Haltebewilligung. Für die meisten anderen Vogelarten braucht man keine Bewilligung oder offizielle Ausbildung, wenn sie nicht gerade in zahlreichen Paaren gehalten werden. Zur Haltung von grossen Aras und grossen Kakadus allerdings ist ein Sachkundenachweis notwendig.
Wenn Sie ein verletztes Wildtier auffinden, gehen Sie wie folgt vor:
Nein. Wenn Fische über die Toilette in die Kanalisation gespült werden, sterben sie unkontrolliert und ohne Betäubung. Dies führt zu Schmerzen und Leiden und ist verboten.
Wellensittiche und andere Ziervögel haben in der freien Natur kaum Überlebenschancen. Daher sollten Vogelhalter schnell handeln, wenn sie entwischen.
Wenn die Putzkraft vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt und nicht die gebotene Vorsicht berücksichtigt hat, muss sie den Vogel ersetzen.
Mein Tierarzt hat eine falsche Diagnose gestellt, das Tier braucht eine weitere Operation bei einem Spezialisten, was kann ich tun?
Falls der Tierarzt seinen Fehler nicht eingesteht, muss man ein weiteres Gutachten einholen, indem der Behandlungs- und/oder Diagnosefehler bekräftigt wird.
Die Rechtsstellung des Tierarztes ist derjenigen des Humanmediziners sehr ähnlich. Grundsätzlich gelten dieselben Haftungsgrundsätze.
Der Vertrag zwischen Halter und Tierarzt ist einen Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR. Inhalt des Auftrages ist in der Regel eine generelle Überprüfung des Gesundheitszustandes des Tieres, die Stellung einer Diagnose sowie die Beratung des Tierhalters, falls eine Therapie oder eine Operation des Tieres nötig sein sollte.
Die Durchführung der Therapie oder Operation bildet eine Auftragsausführung im engeren Sinne. Nur in Ausnahmefällen liegt ein Werkvertrag (Art. 363 ff. OR) vor, nämlich dann, wenn der Tierarzt eine ganz bestimmte Tätigkeit ausführt und einen entsprechenden Erfolg verspricht, etwa beim Erstellen eines Röntgenbildes oder der Vornahme einer Impfung. Bei Ausbleiben des Erfolgs kann in diesen Fällen der Tierarzt zur unentgeltlichen Verbesserung seiner Arbeit oder zur Honorarkürzung verpflichtet werden.
Gemäss Art. 398 Abs. 2 OR haftet der Tierarzt dem Tierhalter für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
Als Inhaber eines staatlichen Fähigkeitsausweises ist der Tierarzt zur Einhaltung eines besonders hohen Masses an Sorgfalt und Treue verpflichtet. Auch wenn er grundsätzlich nicht für den Erfolg eines Eingriffes haftet, so muss er doch die allgemein anerkannten und zum Gemeingebrauch gewordenen Grundsätze der tiermedizinischen Wissenschaft kennen und unter Anwendung aller Regeln der Kunst eine Diagnose stellen und eine Behandlung anordnen, die der gestellten Diagnose entspricht. Als spezialisierter Tierarzt ist er verpflichtet, sich fortzubilden und sich über die Fortschritte in der Wissenschaft zu orientieren, soweit dies anhand von Fachzeitschriften, neuen Lehrbüchern und auch von Tagungen möglich ist.
Weiter gilt die Treuepflicht, nach welcher der Tierarzt nicht nur das Notwendige, sondern alles zur Erreichung des Auftragserfolges tut und insbesondere auch unterlässt, was dem Auftraggeber Schaden, namentlich Vermögensschaden, zufügt. Zur Treuepflicht gehört demnach auch eine Behandlung nicht zwecklos zu verlängern, um ein höheres Honorar zu verdienen. Der Tierarzt haftet finanziell für den Schaden, den er infolge schuldhafter Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht angerichtet hat, und zwar sowohl nach Vertragsrecht (Art. 398 OR) als auch ausservertraglich (Art. 41 OR).
Die Haftung eines Tierarztes setzt einen groben Verstoss gegen die allgemein anerkannten Regeln der Heilkunst voraus. Grundsätzlich muss der Tierarzt nur für unentschuldbare Irrtümer, eigentliche Kunstfehler oder objektiv unnötige Behandlungen einstehen. Leichte Versehen werden zivil- und strafrechtlich kaum geahndet.
Der Schaden besteht im Anschaffungswert des wegen des Eingriffs verstorbenen Tieres.
Weiter wird auch der sogenannte Affektionswert, also der emotionale Wert, den das Tier für seinen Halter hatte, bei der Bemessung des Schadenersatzes berücksichtigt (Art. 42 Abs. 3 OR).
Wer einem Tierarzt eine Sorgfaltspflichtverletzung nachweisen will, im Falle, dass das Tier verstorben ist, muss das Tier begutachten lassen. Diese sollte zum Beispiel vom kantonalen Tierspital vorgenommen werden. Aus diesem lassen sich Hinweise auf allfällige Kunstfehler ableiten. Dann sollte das Gespräch mit dem Tierarzt gesucht werden. Fruchtet dies nicht, kann der Kontakt mit dem Präsidenten der kantonalen Tierärztekammer gesucht werden.
Die Gesellschaft Schweizerischer Tierärzte in Bern wird gerne die Adresse des jeweiligen Präsidenten bekannt geben. Kommt auch dann keine Einigung mit dem Tierarzt zustande, wären die Chancen eines allfälligen Zivilprozesses gegen den Tierarzt zu prüfen.
Nur in krassen Fällen kann eine eigentliche Sachbeschädigung gemäss Art. 144 des Strafgesetzbuches geltend gemacht werden. Der Strafantrag ist dann innert drei Monaten bei der Polizei oder den Strafuntersuchungsbehörden einzureichen.
In der Regel greift hier die sogenannte Mängelhaftung.
Ein Mangel liegt aus rechtlicher Sicht dann vor, wenn das Tier nicht oder nur beschränkt zum vorausgesetzten Zweck gebraucht werden kann oder wenn der Verkäufer bestimmte Eigenschaften zugesichert hat, die das Tier nicht aufweist.
Grundsätzlich hat der Verkäufer für sämtliche Mängel einzustehen, auch für diese, für die ihn kein Verschulden trifft.
Der Mangel muss aber beim Vertragsabschluss bereits bestanden haben und der Käufer hatte zu diesem Zeitpunkt kein Wissen darüber.
Am besten man bringt das Tier nach Übernahme zu einem Tierarzt. Stellt dieser fest, dass etwas nicht stimmt, muss man dies sofort dem Verkäufer mitteilen. Macht man dies nicht, gilt der Kauf als genehmigt.
Anders ist es bei Mängeln, die man nicht einfach so entdecken konnte oder solche die sich erst später bemerkbar gemacht haben, (sogenannten versteckten Mängel) Diese muss man umgehend nach deren Entdeckung, spätestens aber innerhalb einer Frist von zwei Jahren seit der Übernahme des Tieres melden. Eine längere Frist darf immer vereinbart werden, eine Verkürzung der Frist ist nicht zulässig.
Am besten werden diese Mängel schriftlich dem Verkäufer gemeldet.
Folgen einer fristgerechten Mängel-Anzeige sind: Reduktion des Kaufpreises (Minderung) oder der Vertrag kann rückgängig gemacht werden (Wandelung).
Es besteht auch die Möglichkeit der Nachbesserung. Das bedeutet, dass sich die Parteien darauf einigen, dass der Verkäufer bestimmte Handlungen nachträglich auf seine Kosten durchführt oder durchführen lässt. Wurde diesbezüglich im Kaufvertrag nichts vereinbart, hat der Käufer aber keinen Anspruch auf Nachbesserung. Die Gewährleistungsansprüche können vertraglich sehr stark eingeschränkt und sogar ganz ausgeschlossen werden.
Übernahmeverträge können bei Schenkung eines Tiers oder Kauf eines Tieres geschlossen werden.
Mangels spezieller Vorschriften kommen bei einer Schenkung die gewöhnlichen Bestimmungen der Schenkung und somit die Art Art. 239ff. Obligationenrecht (OR) zur Anwendung.
Will jemand ein Tier aus einem Heim aufnehmen, wird in der Regel ein Kaufvertrag oder sogenannter Übernahme- oder Tierplatzierungsvertrag abgeschlossen.
Es wird entweder der Kaufpreis vereinbart oder aber festgehalten, dass die bezahlte Geldsumme eine Übernahmegebühr im Sinne einer Unkostenbeteiligung darstellt.
Beim Übernahmevertrag handelt es sich in der Regel um einen normalen Kaufvertrag, der das Eigentum am Tier auf den Käufer überträgt.
Dem neuen Halter kann aber auch eine Probezeit auferlegt werden (z.B. einige Wochen), während der er die Möglichkeit hat, vom Vertrag wieder zurückzutreten. So kann verhindert werden, dass ein Tier, für den Fall, dass der neue Halter es doch nicht will, bei ihm bleiben muss.
In vielen Fällen haben die Tiere aus Tierheimen leider eine Vorgeschichte, daher kann der Käufer eines Tieres aus dem Tierheim nicht die gleichen Anforderungen an die Gesundheit und die Wesenseigenschaften eines Tieres stellen, wie beispielsweise bei einem Kauf eines Tieres aus einer anerkannten Zucht. Tierheime haben ihre Gewährleistung in ihren Verträgen oftmals ausgeschlossen. Daher besser den Inhalt des Vertrages genauer zu studieren.
Haltungsmissstände sind Straftatbestände und müssen angezeigt werden. Melden Sie es bei der Polizei, dem kantonalen Veterinäramt oder Tierarzt.
Tierschutzdelikte werden aufgrund der im Tierschutzgesetz (TSchG) verankerten Straftatbestände geahndet. Der strafrechtliche Tierschutz lässt sich dabei in die beiden Hauptkategorien „Tierquälereien“ (Art. 26 TSchG) und „übrige Widerhandlungen“ (Art. 28 TSchG) unterteilen.
Als Tierquälereien werden nur einige genau umschriebene Tatbestände (Misshandlung, Vernachlässigung, unnötige Überanstrengung, Würdemissachtung, qualvolle oder mutwillige Tötung, Veranstalten quälerischer Tierkämpfe, Durchführen vermeidbarer quälerischer Tierversuche, Aussetzen oder Zurücklassen von Tieren) qualifiziert. Die meisten anderen Verstösste gegen das Tierschutzrecht gelten als übrige Widerhandlungen. Dazu gehören etwa das Missachten der Haltungsvorschriften, das jeweils vorschriftswidrige Züchten, Transportieren, Schlachten, Durchführen von Tierversuchen und anderen Eingriffen an Tieren sowie das Erzeugen, Züchten, Halten.
Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Je nach Tierart und Wohnkanton bestehen unterschiedliche Vorschriften. Auf der Seite des BLV finden Sie wichtige Informationen zu den verschiedensten Tierarten.
Das Tierschutzgesetz (TSchG) und die Tierschutzverordnung (TSchV) regeln die Haltung und Zucht von Heimtieren und Wildtieren.
Der Halter des Tieres ist für dessen Wohlergehen verantwortlich. Dazu gehört insbesondere, dem Tier eine möglichst angemessene Betreuung und Umgebung zu bieten, damit es seine artspezifischen Bedürfnisse ausleben kann.
Wildtierhaltungen sind oftmals bewilligungspflichtig. Bei Wildtieren besteht ein besonderes Risiko, dass sie durch eine nicht fachgerechte Haltung stark in ihrem Wohlergehen beeinträchtigt werden. Die private Haltung zahlreicher Wildtiere ist nur mit der Bewilligung des kantonalen Veterinäramtes zulässig. Für welche Wildtiere es eine Haltegenehmigung braucht, wird in der TschV aufgelistet. Dazu gehören unter anderem alle Wild-Säugetiere, mit Ausnahme von einheimischen Insektenfressern und Kleinnagern wie Hamster oder Meerschweinchen. Eine Bewilligung braucht auch, wer Leguane, Chamäleons, Giftschlangen, mehr als drei Meter lange Riesenschlangen oder Fische, die in freier Natur mehr als einen Meter lang werden können, halten möchte. Die Kantone können zudem aus sicherheitspolizeilichen Gründen die Haltung besonders gefährlicher Tiere für genehmigungspflichtig erklären.
Vorausgesetzt werden eine tiergerechte Haltung und eine Unterkunft, die bezüglich der Grösse, den Schutz- und Futterplätzen den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die Haltegenehmigung kann zudem mit Bedingungen und Auflagen betreffend Tierart, Anzahl Tiere, Haltung, Fütterung, Pflege oder tierärztlichen Betreuung verbunden werden. Weiter muss, wer ein bewilligungspflichtiges Tier hält meist eine Ausbildung absolvieren, deren Umfang davon abhängt, wie anspruchsvoll die Haltung der betreffenden Art ist.
Mit Berufserfahrung und Fortbildung kann ein eigenes Tierheim oder ein Salon geführt werden, wenn man einen Tierpfleger-Ausweis besitzt. Mit entsprechender Weiterbildung ist eine Beförderung zum Revier-, Ober- oder Cheftierpfleger in Zoos oder Versuchstierhaltungen sowie eine Anstellung im Ausland möglich.
Die Aufgaben können je nach Fachrichtung und Arbeitsort unterschiedlich sein und das Angebot an Ausbildungsplätzen unterscheidet sich je nach Fachrichtung
Gemäss Bildungsdirektion werden Tierpfleger in Fachrichtungen unterteilt:
Fachrichtung Heimtiere: Diese Tierpfleger arbeiten in Tierheimen, Heimtierzuchten oder Hundesalons. In Tierheimen betreuen sie Hunde, Katzen und Kleintiere wie Meerschweinchen, Kaninchen und Vögel, die als Feriengäste oder Findeltiere aufgenommen werden. In Zuchtstationen befassen sie sich mit der Aufzucht von Katzen und Hunden. Sie kennen die verschiedenen Rassen, deren Eigenschaften und Bedürfnisse und überwachen die Entwicklung der Jungtiere. In Hundesalons kümmern sie sich um die Fell-, Ohren-, Krallen-, Zahn- sowie Pfoten- und Hautpflege. Sie baden, scheren und trimmen das Fell von Hunden, Katzen, Kaninchen und Meerschweinchen. An allen Arbeitsorten ist der Kundenkontakt und die fachliche Beratung wichtig.
Fachrichtung Versuchstiere: Diese Tierpfleger arbeiten in Forschungsinstitutionen. Dort züchten und betreuen sie Tiere für Versuche. Meist handelt es sich um Kleinsäuger wie Mäuse und Ratten. Auch an Fröschen, Fischen und grösseren Säugetieren wie Affen, Hunden oder Katzen werden Versuche durchgeführt. Sie pflegen die Tiere und bereiten sie auf die Versuche vor. Sie kennen Zuchtmethoden, halten sich an strenge Hygiene- und Arbeitsvorschriften und arbeiten eng mit den Forschenden zusammen. Teilweise führen sie bei Tierversuchen selbst Massnahmen durch, die sie genau dokumentieren.
Fachrichtung Wildtiere: Diese Tierpfleger betreuen Tiere in Zoos und Tierparks. Von Amphibien über Fische bis hin zu diversen Säugetieren sind sie meistens für ein Revier und einzelne Tierarten zuständig. Für den Umgang mit giftigen und gefährlichen Tieren sind sie speziell geschult. Sie sorgen dafür, dass Käfige, Aquarien und Anlagen artgerecht eingerichtet sind. Durch Verstecken der Nahrung oder mit Spielen beschäftigen sie die Tiere. Zudem pflegen sie den Kontakt zu den Zoobesuchenden und informieren über die Tiere.
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