Mit einem Legat oder einer Erbeinsetzung bestimmen Sie, dass ein Teil Ihres Nachlasses Tieren in Not zugutekommt. Wir beraten Sie persönlich und helfen bei der Umsetzung.
Wer kein Testament hinterlässt, überlässt die Verteilung dem Gesetz. Mit einem Testament oder Erbvertrag entscheiden Sie selbst.
Neben Ihren Angehörigen können Sie darin auch eine Organisation berücksichtigen, deren Arbeit Ihnen am Herzen liegt. Ihre Familie wird dadurch nicht benachteiligt: Die gesetzlichen Pflichtteile bleiben geschützt, und über den Rest Ihres Nachlasses verfügen Sie frei.
Gut zu wissen: Seit dem 1. Januar 2023 gilt das revidierte Erbrecht. Der Pflichtteil der Nachkommen beträgt nur noch die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils (vorher drei Viertel), und Eltern haben keinen Pflichtteil mehr. Damit können Sie heute über einen grösseren Teil Ihres Nachlasses frei bestimmen als früher.
Ein fester Betrag, ein Anteil am Nachlass oder eine Spende im Trauerfall. Welcher Weg zu Ihrer Situation passt, klären wir gerne mit Ihnen.
Sie setzen im Testament einen festen Geldbetrag oder einen bestimmten Vermögenswert zugunsten der SUST ein. Die Stiftung wird dadurch nicht Erbin, die Erbteilung bleibt Sache Ihrer Erbinnen und Erben.
So funktioniert ein Legat ›
Sie setzen die SUST für einen prozentualen Anteil Ihres Nachlasses als Erbin ein – allein oder neben weiteren Erben. Die SUST ist dann an der Erbteilung beteiligt und kümmert sich mit den übrigen Erben um die Abwicklung.
So funktioniert eine Erbeinsetzung ›
Im Gedenken an einen Menschen, der dem Tierschutz verbunden war: Statt Blumen und Kränzen kommt der Gegenwert Tieren in Not zugute. Wir helfen Ihnen bei der Formulierung der Todesanzeige und danken den Spenderinnen und Spendern.
So organisieren Sie eine Trauerspende ›Vier Schritte, für die Sie sich so viel Zeit nehmen können, wie Sie brauchen.
Bestellen Sie den kostenlosen Ratgeber oder verschaffen Sie sich online einen Überblick über Ihre Möglichkeiten.
Wir nehmen uns persönlich Zeit für Ihre Fragen. Das Gespräch ist kostenlos und verpflichtet Sie zu nichts.
Von Hand geschrieben, mit Ort, Datum und Unterschrift – oder öffentlich beurkundet. Vorlagen stehen im Ratgeber.
Bewahren Sie Ihr Testament sicher auf, etwa bei der kantonalen Hinterlegungsstelle oder bei Ihrem Notariat.
Bei Fragen zu Testament, Legat oder Trauerspende rufen Sie an oder schreiben Sie. Was Sie uns anvertrauen, bleibt bei uns.
Geschäftsführer · Ansprechpartner für Nachlassfragen
«Viele, die sich bei mir melden, tragen den Gedanken schon lange mit sich und möchten ihn einmal in Ruhe besprechen. Dafür nehme ich mir gerne Zeit. Ob und wann Sie danach etwas festhalten, entscheiden Sie.»
Bei rechtlichen Fragen rund um Testament, Erbvertrag und Nachlass stehen Ihnen zwei Mitglieder des Stiftungsrats zur Seite. Beide sind praktizierende Rechtsanwälte und im Schweizer Erbrecht zu Hause.
Mitglied des Stiftungsrats · Rechtsanwalt in Zürich
«Neue – mitunter juristische – Fragen tauchen auf und müssen in der Tierschutzpraxis gelöst werden. Darum engagiere ich mich in der SUST.»
Mehr erfahren ›
Mitglied des Stiftungsrats · Rechtsanwalt in Zürich
«Während wir früher als Kinder Geld für den Tierschutz gesammelt haben, erbringe ich heute einen rechtlichen Beitrag zu einem nachhaltigen Tierschutz.»
Mehr erfahren ›Der gedruckte Ratgeber erklärt die Schweizer Erbrechtslage, das Online-Portal DeinAdieu führt Sie durch die Formulierung, und am Informationsanlass stellen Sie Ihre Fragen direkt.
Der Ratgeber führt durch die erbrechtliche Situation in der Schweiz: Sie erfahren, wie Sie Ihren letzten Willen verfassen, und erhalten Beispiel-Formulierungen für Ihr Testament.
DeinAdieu ist ein unabhängiger, gemeinnütziger Verein. Auf seinem Portal bereiten Sie Ihr Testament Schritt für Schritt vor und können eine kostenlose Erstberatung bei Erbrechtsspezialisten vereinbaren.
Ein Nachmittag in der Geschäftsstelle der SUST, 14 bis etwa 17 Uhr: Wie das Schweizer Erbrecht funktioniert, wie ein Legat abläuft und was geschieht, wenn etwas nicht geregelt ist. Mit Zeit für Ihre Fragen und einem Apéro. Die Teilnahme ist kostenlos.
Bitte beachten Sie: Die SUST kann keine Haftung für eine rechtlich einwandfreie Nachlassregelung übernehmen. Bei komplizierten Vermögens- oder Familienverhältnissen empfehlen wir, eine Fachperson beizuziehen und Verfügungen prüfen zu lassen.
Legate fliessen in die Arbeit der SUST: in die Tierwaisenhospitäler, die Kastrationsaktionen, die Unterstützung von Tierheimen und die Soforthilfe. Also zu Tieren wie diesen.
Die Susy Utzinger Stiftung für Tierschutz erhält keine Unterstützung durch die öffentliche Hand. Ihre Arbeit ist ausschliesslich durch Spenden und Legate finanziert. Ein Legat hilft deshalb nicht nur einem einzelnen Projekt, sondern gibt der Stiftung die Sicherheit, langfristig planen zu können.
Erbeinsetzung: Sie setzen die SUST als Mit- oder Alleinerbin ein und übertragen ihr eine Quote Ihres Nachlasses.
Legat (Vermächtnis): Sie weisen der SUST einen bestimmten Wert zu – einen Geldbetrag, ein Wertschriftendepot, eine Immobilie oder einen persönlichen Gegenstand. Das Legat wird vor der Erbteilung ausgerichtet.
Schenkung: Sie übertragen schon zu Lebzeiten Vermögen und erleben die Wirkung Ihrer Unterstützung unmittelbar mit.
Nein. Die Pflichtteile Ihrer Nachkommen und Ihrer Ehe- oder eingetragenen Partnerin bzw. Ihres Partners bleiben in jedem Fall geschützt. Sie verfügen nur über den frei verfügbaren Teil Ihres Nachlasses. Dieser ist seit der Erbrechtsrevision vom 1. Januar 2023 grösser als früher, weil der Pflichtteil der Nachkommen gesenkt und jener der Eltern aufgehoben wurde.
Verwenden Sie diese vollständige Bezeichnung, damit Ihr Wille zweifelsfrei umgesetzt werden kann:
Susy Utzinger Stiftung für Tierschutz, Tösstalstrasse 13a,
8488 Turbenthal
IBAN CH87 0900 0000 8466 6666 9
Ein eigenhändiges Testament muss von A bis Z von Hand geschrieben sein und Ort, Datum sowie Ihre Unterschrift enthalten. Alternativ können Sie es öffentlich beurkunden lassen. Beispiel-Formulierungen finden Sie im kostenlosen Ratgeber.
Ja. Als gemeinnützige Stiftung ist die SUST steuerbefreit. Auf einem Legat oder einem Erbteil zugunsten der SUST fallen deshalb keine Erbschaftssteuern an, der ganze Betrag kommt dem Tierschutz zugute.
Nein, die SUST ist nicht Zewo-zertifiziert. Eine Zertifizierung ist derzeit aus Kosten-Nutzen-Überlegungen nicht vorgesehen; den Aufwand investiert die Stiftung lieber direkt in die Tierschutzarbeit. Strukturen und Prozesse richtet sie an den anerkannten Branchenstandards aus. Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht werden zudem jährlich vom Eidgenössischen Departement des Innern geprüft (Art. 84 Abs. 2 ZGB).
Ja. Sie können in Ihrer Verfügung eine Zweckbestimmung festhalten – etwa zugunsten der Soforthilfe, der Kastrationsaktionen, eines der Tierwaisenhospitäler oder der Schweizer Tierheimunterstützung. Gerne unterstützen wir Sie bei der Formulierung. Wie die SUST ihre Mittel insgesamt einsetzt, legt sie in den Jahresberichten offen.
Ja. Ein Testament können Sie jederzeit ändern, ergänzen oder widerrufen, in derselben Form, in der Sie es errichtet haben. Gilt mehr als ein Testament, geht das jüngere dem älteren vor, soweit sie sich widersprechen. Ein Erbvertrag lässt sich dagegen nur im Einverständnis aller Vertragsparteien ändern.
Nein, das ist nicht nötig – wir freuen uns aber, wenn Sie mit uns in Kontakt treten. So können wir Ihre Fragen beantworten und Ihnen zeigen, wie Ihre Zuwendung wirkt. Selbstverständlich behandeln wir alles vertraulich.
In der Todesanzeige wird darum gebeten, anstelle von Blumen und Kränzen die Susy Utzinger Stiftung für Tierschutz zu berücksichtigen (Spendenkonto IBAN CH87 0900 0000 8466 6666 9, Vermerk mit dem Namen der verstorbenen Person). Auf Wunsch informieren wir die Angehörigen mit einem persönlichen Dankesschreiben über die eingegangenen Spenden. Schreiben Sie uns – wir unterstützen Sie auch bei den Formulierungen.
Da die Testamentseröffnung Zeit braucht, sollte Ihr Tier ab dem ersten Moment betreut sein. Bestimmen Sie eine Vertrauensperson, halten Sie die wichtigen Angaben schriftlich fest (Tierärztin oder Tierarzt, Futter, Medikamente) und prüfen Sie eine ergänzende erbrechtliche Anordnung. Wir beraten Sie gerne.
Wir sind gerne persönlich für Sie da: +41 52 202 69 69 oder benjamin.altorfer@susyutzinger.ch
Ob Sie schon konkrete Pläne haben oder sich zum ersten Mal mit dem Thema befassen: Ein Gespräch verpflichtet Sie zu nichts. Sie erreichen Benjamin Altorfer unter +41 52 202 69 69.
Mit einem Legat wenden Sie der SUST einen bestimmten Wert aus Ihrem Nachlass zu, ohne sie als Erbin einzusetzen. Das ist der einfachste Weg, die Stiftung in einem Testament zu berücksichtigen.
Einen Geldbetrag, ein Wertschriftendepot, eine Immobilie oder einen persönlichen Gegenstand. Das Legat wird vor der Erbteilung ausgerichtet; um alles Weitere kümmern sich Ihre Erbinnen und Erben.
Ein Legat stammt aus dem frei verfügbaren Teil Ihres Nachlasses, die Pflichtteile Ihrer Angehörigen bleiben unberührt. Bezeichnen Sie die Stiftung vollständig: Susy Utzinger Stiftung für Tierschutz, Tösstalstrasse 13a, 8488 Turbenthal. Beispiel-Formulierungen stehen im Ratgeber.
Mit einer Erbeinsetzung wird die SUST Mit- oder Alleinerbin und erhält eine Quote Ihres Nachlasses, zum Beispiel einen Viertel oder die Hälfte.
Als Erbin ist die SUST an der Erbteilung beteiligt und kümmert sich zusammen mit den übrigen Erbinnen und Erben um die Abwicklung. Als gemeinnützige Stiftung ist sie von der Erbschaftssteuer befreit, ihr Anteil kommt deshalb vollständig dem Tierschutz zugute.
Die Pflichtteile Ihrer Nachkommen und Ihrer Ehe- oder eingetragenen Partnerin bzw. Ihres Partners bleiben geschützt. Sie können die Quote für die SUST im Testament festhalten und auf Wunsch einen Zweck bestimmen, etwa die Soforthilfe oder eines der Tierwaisenhospitäler.
Wer einen Menschen verloren hat, dem die Tiere am Herzen lagen, kann in seinem Sinn um Spenden statt Blumen und Kränze bitten.
Bitten Sie darum, anstelle von Blumen die Susy Utzinger Stiftung für Tierschutz zu berücksichtigen, und nennen Sie das Spendenkonto IBAN CH87 0900 0000 8466 6666 9 mit dem Vermerk des Namens der verstorbenen Person. Bei der Formulierung helfen wir gerne.
Auf Wunsch informieren wir die Angehörigen mit einem persönlichen Dankesschreiben über die eingegangenen Spenden.
«Mein Interesse an Tierschutzfragen entstand während meines Studiums an der Universität Zürich. Damals erhielt die Schweiz erstmals ein eidgenössisches Tierschutzgesetz. Das Parlament diskutierte Fragen wie: Wann gilt ein Lebewesen überhaupt als Tier? Welche Tiere benötigen besonderen Schutz? Was soll unter Strafe gestellt werden? Und wer soll das neue Gesetz umsetzen?
Selbstverständlich unterliegt auch der Tierschutzgedanke dem Wandel der Zeit. Neue – mitunter juristische – Fragen tauchen auf und müssen in der Tierschutzpraxis gelöst werden. Darum engagiere ich mich in der SUST.»
«Während wir früher als Kinder Geld für den Tierschutz gesammelt haben, erbringe ich heute einen rechtlichen Beitrag zu einem nachhaltigen Tierschutz. Der Tierschutz hat viele rechtliche Facetten. Die rechtliche Grundlage für die Wahrung der Würde und des Wohlergehens von Tieren findet sich im Tierschutzgesetz und der Tierschutzverordnung.
Die Würde und das Wohlergehen von Tieren werden aber erst durch die effektive Umsetzung des Tierschutzes durch gemeinnützige Institutionen wie die Susy Utzinger Stiftung sichergestellt, wobei sich rechtliche Fragen u.a. im Zusammenhang mit dem Zivilgesetzbuch, dem Obligationenrecht, dem Stiftungsrecht und weiteren Rechtsgebieten stellen.
Mit meiner fachlichen Expertise bringe ich Impulse in die Arbeit des Stiftungsrates ein, damit der Tierschutz operativ nachhaltig und wirkungsvoll umgesetzt werden kann.»
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