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So erkennen Sie Tierleid-Inhalte

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden alle einem Tier von Menschen zugefügten Schmerzen pauschal als Tierquälerei bezeichnet. Aus der rechtlichen Sicht fallen allerdings viel weniger Handlungen unter den Begriff der Tierquälerei als man denkt.

Lesen Sie hier was das Gesetz als Tierquälerei ansieht: STIFTUNG TIER IM RECHT (TIR)

Der Schutz der Tierwürde bildet seit September 2008 ein ausdrückliches Grundprinzip der Tierschutzgesetzgebung. Im Schweizer Tierschutzgesetz (TSchG) heisst es dazu:
Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Als Belastung für das Tier gilt, wenn ihm Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Es darf nicht in Angst versetzt oder erniedrigt werden. Weiter gilt als Missachtung der Tierwürde, wenn tiefgreifend in das Erscheinungsbild oder die Fähigkeiten des Tieres eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird Art. 3 Bst. a TSchG.

Alle Begriffe im Detail finden Sie hier: LEXIKON TIERSCHUTZRECHT VON TIR

HINWEIS: Der nachfolgende Leitfaden zur Erkennung von Tierleid-Formen wurde von der Welttierschutzgesellschaft (WTG e.V.) im Rahmen ihrer Kampagne „Stoppt Tierleid in sozialen Netzwerken“ für Deutschland erarbeitet. Die vollständige und bebilderte Originalversion (nach geltendem Deutschen Recht) finden Sie >>HIER<<.

EINORDNUNG VON TIERLEID-INHALTEN

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1. Eindeutiges Tierleid

Inhalte mit eindeutigem Tierleid, die durch keinen Kontext zu relativieren wären

Tierleid ist, wenn die Würde des Tieres missachtet wird und eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Als Belastung für das Tier gilt, wenn ihm Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Es darf nicht in Angst versetzt oder erniedrigt werden. Weiter gilt als Missachtung der Tierwürde, wenn tiefgreifend in das Erscheinungsbild oder die Fähigkeiten des Tieres eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird Art. 3 Bst. a TSchG.

 

Im Schweizer Tierschutzgesetz (TSchG) heisst es dazu:

1. Kapitel: Allgemeines

Art. 4 Grundsätze

2 Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten.

5. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 26 Tierquälerei

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet;
b. Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet;
c. Kämpfe zwischen oder mit Tieren veranstaltet, bei denen Tiere gequält oder getötet werden;
d. bei der Durchführung von Versuchen einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in Angst versetzt, soweit dies nicht für den verfolgten Zweck unvermeidlich ist;
e. ein im Haus oder im Betrieb gehaltenes Tier aussetzt oder zurücklässt in der Absicht, sich seiner zu entledigen.

 

Das betrifft laut WTG folgende Beispiele:

WARNUNG: Hier bilden wir auch einige Beispiele eindeutiger Tierleidinhalte ab! Alle Bilder sind Screenshots von öffentlichen Beiträgen in sozialen Netzwerken wie Facebook, Instagram, Youtube und TikTok. Die Quellen sind absichtlich nicht verlinkt, um diesen Inhalten zu keiner weiteren Reichweite zu verhelfen.  

Darstellung von roher Gewalt gegen Tiere, beispielsweise wenn:

  • Tiere mutwillig verletzt oder schwer misshandelt werden, wie z.B. bei der so genannten „Animal Crush-Challenge“
  • Tieren mit Klebeband die Schnauze verbunden wird.
  • Tieren Klebstoff an den Tatzen angebracht wird (Cattape-Challenge). 
  • lebendige Tiere zubereitet oder direkt verzehrt werden. (Muk-Bang, auch Mok-Bang oder Meokbang-Trend)

Darstellung von Tierleid durch vermeidbaren menschlichen Kontakt mit Wildtieren, beispielsweise wenn:

  • Wildtiere, die augenscheinlich privat und nicht tiergerecht im Haushalt als Haustiere gehalten werden.
  • Wildtiere, die von Reisenden für Fotos (aus-)genutzt werden.
  • Wildtiere, deren Haltung nur mit Bewilligung und sehr grossem Aufwand und Wissen tiergerecht möglich ist oder deren Beschaffung für die private Haustierhaltung nicht legal ist (z.B. Wildfänge, aus illegalem Wildtierhandel, Wilderei).

Darstellung von inszenierten Tier-Rettungen, in denen Tiere absichtlich in eine missliche Lage gebracht werden:

  • Solche Inhalte heissen z.B. „Mann rettet Welpen vor Python“ oder «Tierschützer befreit Reh». Tiere werden absichtlich in gefährliche Situationen gebracht oder manchmal sogar absichtlich verletzt, damit vorgegaukelt werden kann, "die Retter" würden die Tiere aus der Situation befreien oder ihnen bei Verletzungen helfen. Oft handelt es sich dabei um Jungtiere (Makakenbabys, Kätzchen, Welpen), die ihren Müttern oder Rudeln entrissen wurden, da sie ein leichtes Ziel sind.
ℹ️
Das Erkennen von Inszenierungen ist nicht einfach. Bei solchen Inhalten tauchen jedoch oft selbst ungeschulten Betrachtern oft folgende Fragen auf:
Weshalb nimmt sich der/die FilmerIn angesichts der Lage des Tiers so viel Zeit, um alles mit Kamera festzuhalten?
Weshalb wird aus verschiedenen Perspektiven gefilmt?
Weshalb kommentiert er/sie während der Rettung sehr eloquent, was er/sie tut?

 

Beim SRF-Konsumentenmagazin «Espresso» gibt es dazu einen informativen Beitrag:

Darstellung von Tierleid  in vermeintlich «lustigen» Situationen:

Obwohl meist nur ein kleiner Teil der Sequenzen eines Videos eindeutiges Tierleid darstellt, sollten laut WTG diese auch zwingend in Gänze betrachtet werden, würden solche Inhalte «versteckt» als Teil einer Zusammenstellungen von Aufnahmen auftauchen, z.B. in Stitches (eine Remix-Funktion zum Weiterverbreiten von Reels) wie etwa:

  • «lachende» Tiere (komplexes Signal, welches ohne Kontext oft schlecht interpretierbar ist)
  • Tiere, die drohen zu überhitzen oder in ihrer Bewegungsfreiheit massiv eingeschränkt sind, beispielsweise durch Verkleidungen.
  • Tiere, die absichtlich erschrocken werden, wie bei der «Cat vs. Cucumber-Challenge», "Fainting Goats-Challenge" oder der "Kulikitaka-Challenge", in deren Folge Tiere zu Tode kamen.

Darstellung von Tieren, mit eindeutigen Qualzuchtmerkmalen:

  • Durch die unkritische Darstellung von überzüchteten Tieren wird laut Leitfaden der Welttierschutzgesellschaft Tierleid massgeblich normalisiert; das fördert die Qualzucht als Trend. Beispiele sind Hunde, die durch Rückzüchtung der Schnauze unter schweren Probleme bei der Atmung leiden, oder Katzen, die aufgrund der Kurzköpfigkeit (Brachyzephalie) oder Kleinwüchsigkeit lebenslang leiden oder gar daran sterben.
  • Ebenso weist die WTG Hybridtiere wie wie Wolfshunde, Savannah- und Bengalkatzen der erste Generationen entsprechend als Problem aus (DE). In der Schweiz gelten Savannah, Bengal, Safari, Chausie und Caracal bis zur 2. Generation und Wolfshybriden bis zur 3. Generation als Qualzucht. Ausführliche Informationen HIER
  • Es handelt sich auch um Qualzuchten, wenn die Tiere extrem gross- oder kleingezüchtet worden sind. Z.B. Teacup-Hunde und Munchkin-Katzen. Verkaufsangebote solcher Qualzuchten sind laut WTG Darstellungen eindeutigen Tierleids.
➡️ "VORSICHT BEI QUALZUCHTEN" lesenswerte Kolumne von: TIER IM RECHT

 

«WAS TUN BEI EINDEUTIGEM TIERLEID? »Tierfreundinnen und Tierfreunde, sollten keine «reactions» auf Inhalte eindeutigen Tierleids – schweres Tierleid, das kein Kontext relativieren könnte – zeigen und diese stattdessen konsequent melden. 

➡️ Eine Anleitung dazu finden Sie hier: TIERLEID MELDEN
1. Eindeutiges Tierleid

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Helfen Sie mit, die Darstellung von Tierleid in den sozialen Netzwerken zu stoppen

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