Im allgemeinen Sprachgebrauch werden alle einem Tier von Menschen zugefügten Schmerzen pauschal als Tierquälerei bezeichnet. Aus der rechtlichen Sicht fallen allerdings viel weniger Handlungen unter den Begriff der Tierquälerei als man denkt.
Der Schutz der Tierwürde bildet seit September 2008 ein ausdrückliches Grundprinzip der Tierschutzgesetzgebung. Im Schweizer Tierschutzgesetz (TSchG) heisst es dazu:
Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Als Belastung für das Tier gilt, wenn ihm Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Es darf nicht in Angst versetzt oder erniedrigt werden. Weiter gilt als Missachtung der Tierwürde, wenn tiefgreifend in das Erscheinungsbild oder die Fähigkeiten des Tieres eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird Art. 3 Bst. a TSchG.
HINWEIS: Der nachfolgende Leitfaden zur Erkennung von Tierleid-Formen wurde von der Welttierschutzgesellschaft (WTG e.V.) im Rahmen ihrer Kampagne „Stoppt Tierleid in sozialen Netzwerken“ für Deutschland erarbeitet. Die vollständige und bebilderte Originalversion (nach geltendem Deutschen Recht) finden Sie >>HIER<<.