Falls der Tierarzt seinen Fehler nicht eingesteht, muss man ein weiteres Gutachten einholen, indem der Behandlungs- und/oder Diagnosefehler bekräftigt wird.
Die Rechtsstellung des Tierarztes ist derjenigen des Humanmediziners sehr ähnlich. Grundsätzlich gelten dieselben Haftungsgrundsätze.
Der Vertrag zwischen Halter und Tierarzt ist einen Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR. Inhalt des Auftrages ist in der Regel eine generelle Überprüfung des Gesundheitszustandes des Tieres, die Stellung einer Diagnose sowie die Beratung des Tierhalters, falls eine Therapie oder eine Operation des Tieres nötig sein sollte.
Die Durchführung der Therapie oder Operation bildet eine Auftragsausführung im engeren Sinne. Nur in Ausnahmefällen liegt ein Werkvertrag (Art. 363 ff. OR) vor, nämlich dann, wenn der Tierarzt eine ganz bestimmte Tätigkeit ausführt und einen entsprechenden Erfolg verspricht, etwa beim Erstellen eines Röntgenbildes oder der Vornahme einer Impfung. Bei Ausbleiben des Erfolgs kann in diesen Fällen der Tierarzt zur unentgeltlichen Verbesserung seiner Arbeit oder zur Honorarkürzung verpflichtet werden.
Gemäss Art. 398 Abs. 2 OR haftet der Tierarzt dem Tierhalter für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
Als Inhaber eines staatlichen Fähigkeitsausweises ist der Tierarzt zur Einhaltung eines besonders hohen Masses an Sorgfalt und Treue verpflichtet. Auch wenn er grundsätzlich nicht für den Erfolg eines Eingriffes haftet, so muss er doch die allgemein anerkannten und zum Gemeingebrauch gewordenen Grundsätze der tiermedizinischen Wissenschaft kennen und unter Anwendung aller Regeln der Kunst eine Diagnose stellen und eine Behandlung anordnen, die der gestellten Diagnose entspricht. Als spezialisierter Tierarzt ist er verpflichtet, sich fortzubilden und sich über die Fortschritte in der Wissenschaft zu orientieren, soweit dies anhand von Fachzeitschriften, neuen Lehrbüchern und auch von Tagungen möglich ist.
Weiter gilt die Treuepflicht, nach welcher der Tierarzt nicht nur das Notwendige, sondern alles zur Erreichung des Auftragserfolges tut und insbesondere auch unterlässt, was dem Auftraggeber Schaden, namentlich Vermögensschaden, zufügt. Zur Treuepflicht gehört demnach auch eine Behandlung nicht zwecklos zu verlängern, um ein höheres Honorar zu verdienen. Der Tierarzt haftet finanziell für den Schaden, den er infolge schuldhafter Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht angerichtet hat, und zwar sowohl nach Vertragsrecht (Art. 398 OR) als auch ausservertraglich (Art. 41 OR).
Die Haftung eines Tierarztes setzt einen groben Verstoss gegen die allgemein anerkannten Regeln der Heilkunst voraus. Grundsätzlich muss der Tierarzt nur für unentschuldbare Irrtümer, eigentliche Kunstfehler oder objektiv unnötige Behandlungen einstehen. Leichte Versehen werden zivil- und strafrechtlich kaum geahndet.
Der Schaden besteht im Anschaffungswert des wegen des Eingriffs verstorbenen Tieres.
Weiter wird auch der sogenannte Affektionswert, also der emotionale Wert, den das Tier für seinen Halter hatte, bei der Bemessung des Schadenersatzes berücksichtigt (Art. 42 Abs. 3 OR).
Wer einem Tierarzt eine Sorgfaltspflichtverletzung nachweisen will, im Falle, dass das Tier verstorben ist, muss das Tier begutachten lassen. Diese sollte zum Beispiel vom kantonalen Tierspital vorgenommen werden. Aus diesem lassen sich Hinweise auf allfällige Kunstfehler ableiten. Dann sollte das Gespräch mit dem Tierarzt gesucht werden. Fruchtet dies nicht, kann der Kontakt mit dem Präsidenten der kantonalen Tierärztekammer gesucht werden.
Die Gesellschaft Schweizerischer Tierärzte in Bern wird gerne die Adresse des jeweiligen Präsidenten bekannt geben. Kommt auch dann keine Einigung mit dem Tierarzt zustande, wären die Chancen eines allfälligen Zivilprozesses gegen den Tierarzt zu prüfen.
Nur in krassen Fällen kann eine eigentliche Sachbeschädigung gemäss Art. 144 des Strafgesetzbuches geltend gemacht werden. Der Strafantrag ist dann innert drei Monaten bei der Polizei oder den Strafuntersuchungsbehörden einzureichen.