In der Regel greift hier die sogenannte Mängelhaftung.
Ein Mangel liegt aus rechtlicher Sicht dann vor, wenn das Tier nicht oder nur beschränkt zum vorausgesetzten Zweck gebraucht werden kann oder wenn der Verkäufer bestimmte Eigenschaften zugesichert hat, die das Tier nicht aufweist.
Grundsätzlich hat der Verkäufer für sämtliche Mängel einzustehen, auch für diese, für die ihn kein Verschulden trifft.
Der Mangel muss aber beim Vertragsabschluss bereits bestanden haben und der Käufer hatte zu diesem Zeitpunkt kein Wissen darüber.
Am besten man bringt das Tier nach Übernahme zu einem Tierarzt. Stellt dieser fest, dass etwas nicht stimmt, muss man dies sofort dem Verkäufer mitteilen. Macht man dies nicht, gilt der Kauf als genehmigt.
Anders ist es bei Mängeln, die man nicht einfach so entdecken konnte oder solche die sich erst später bemerkbar gemacht haben, (sogenannten versteckten Mängel) Diese muss man umgehend nach deren Entdeckung, spätestens aber innerhalb einer Frist von zwei Jahren seit der Übernahme des Tieres melden. Eine längere Frist darf immer vereinbart werden, eine Verkürzung der Frist ist nicht zulässig.
Am besten werden diese Mängel schriftlich dem Verkäufer gemeldet.
Folgen einer fristgerechten Mängel-Anzeige sind: Reduktion des Kaufpreises (Minderung) oder der Vertrag kann rückgängig gemacht werden (Wandelung).
Es besteht auch die Möglichkeit der Nachbesserung. Das bedeutet, dass sich die Parteien darauf einigen, dass der Verkäufer bestimmte Handlungen nachträglich auf seine Kosten durchführt oder durchführen lässt. Wurde diesbezüglich im Kaufvertrag nichts vereinbart, hat der Käufer aber keinen Anspruch auf Nachbesserung. Die Gewährleistungsansprüche können vertraglich sehr stark eingeschränkt und sogar ganz ausgeschlossen werden.