Übernahmeverträge können bei Schenkung eines Tiers oder Kauf eines Tieres geschlossen werden.
Mangels spezieller Vorschriften kommen bei einer Schenkung die gewöhnlichen Bestimmungen der Schenkung und somit die Art Art. 239ff. Obligationenrecht (OR) zur Anwendung.
Will jemand ein Tier aus einem Heim aufnehmen, wird in der Regel ein Kaufvertrag oder sogenannter Übernahme- oder Tierplatzierungsvertrag abgeschlossen.
Es wird entweder der Kaufpreis vereinbart oder aber festgehalten, dass die bezahlte Geldsumme eine Übernahmegebühr im Sinne einer Unkostenbeteiligung darstellt.
Beim Übernahmevertrag handelt es sich in der Regel um einen normalen Kaufvertrag, der das Eigentum am Tier auf den Käufer überträgt.
Dem neuen Halter kann aber auch eine Probezeit auferlegt werden (z.B. einige Wochen), während der er die Möglichkeit hat, vom Vertrag wieder zurückzutreten. So kann verhindert werden, dass ein Tier, für den Fall, dass der neue Halter es doch nicht will, bei ihm bleiben muss.
In vielen Fällen haben die Tiere aus Tierheimen leider eine Vorgeschichte, daher kann der Käufer eines Tieres aus dem Tierheim nicht die gleichen Anforderungen an die Gesundheit und die Wesenseigenschaften eines Tieres stellen, wie beispielsweise bei einem Kauf eines Tieres aus einer anerkannten Zucht. Tierheime haben ihre Gewährleistung in ihren Verträgen oftmals ausgeschlossen. Daher besser den Inhalt des Vertrages genauer zu studieren.