Haltungsmissstände sind Straftatbestände und müssen angezeigt werden. Melden Sie es bei der Polizei, dem kantonalen Veterinäramt oder Tierarzt.
Tierschutzdelikte werden aufgrund der im Tierschutzgesetz (TSchG) verankerten Straftatbestände geahndet. Der strafrechtliche Tierschutz lässt sich dabei in die beiden Hauptkategorien „Tierquälereien“ (Art. 26 TSchG) und „übrige Widerhandlungen“ (Art. 28 TSchG) unterteilen.
Als Tierquälereien werden nur einige genau umschriebene Tatbestände (Misshandlung, Vernachlässigung, unnötige Überanstrengung, Würdemissachtung, qualvolle oder mutwillige Tötung, Veranstalten quälerischer Tierkämpfe, Durchführen vermeidbarer quälerischer Tierversuche, Aussetzen oder Zurücklassen von Tieren) qualifiziert. Die meisten anderen Verstösste gegen das Tierschutzrecht gelten als übrige Widerhandlungen. Dazu gehören etwa das Missachten der Haltungsvorschriften, das jeweils vorschriftswidrige Züchten, Transportieren, Schlachten, Durchführen von Tierversuchen und anderen Eingriffen an Tieren sowie das Erzeugen, Züchten, Halten.