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Dein Like, Sein Leid - wo wir ansetzen:

Tierschutz auch Online

Keine Likes für Tierleid

Wir nutzen Social Media regelmässig zur Kommunikation, Information, aber auch zur Unterhaltung. Die sozialen Medien sind Plattform für Fotos und Videos auch von und mit Tieren. Dabei begegnen User nicht nur tollpatschigen Katzenwelpen, schlauen Raben und verwegenen Dackeln – mitunter scrollt man sich plötzlich durch brutale Gewalt gegen Tiere, nicht tiergerechte Haltungen oder sieht Inszenierungen von Tieren in unnatürlichen Situationen. Dabei ist das Tierleid oft nicht auf den ersten Blick erkennbar. Mit unserer Kampagne: «#DeinLikeSeinLeid – Tierschutz auch Online» informieren wir darüber, wie Tierleid erkannt und gemeldet werden kann.

Die SUST ist darum seit 2023 Teil des internationalen Bündnisses «Social Media Animal Cruelty Coalition» (SMACC). Gemeinsam mit Tierschutzorganisationen aus aller Welt adressieren wir die Netzwerke mit gebündelten Kräften auf globaler Ebene. Als erste Schweizer Organisation sind wir Teil dieses Bündnisses. Dank der grossartigen Pionierarbeit von SMACC kann die SUST das Problem auch in der Schweiz an der Wurzel packen.

 

JETZT AKTUELL: "Achtung, Fake!" ►

Der neue Report von SMACC zeigt die Wahrheit hinter inszenierten Tierrettungen auf Social Media: Tiere werden gequält und NutzerInnen werden betrogen.

 

INFORMIEREN SIE SICH HIER (englisch)  (smaccoalition.com)

INFORMIEREN SIE SICH HIER (deutsch)  (welttierschutz.org)

über den Betrug auf Kosten der Tiere.

 

 

Gemeinsam gegen Tierleid in den sozialen Netzwerken.

Wie wir das anpacken?

Auf folgenden 3 Ebenen:

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3. Die strafrechtliche Verantwortung im digitalen Raum:

Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern besteht in der Schweiz mit Art. 135 StGB ein Straftatbestand, der die Darstellung von Gewalt an Tieren ausdrücklich verbietet.

Allerdings kommt dieser Straftatbestand in der Praxis nur selten zur Anwendung und erfasst nur schwere Gewaltexzesse an Tieren, weshalb die Darstellung von Tierquälereien (Art. 26 TSchG) oder Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Art. 28 TSchG) nicht grundsätzlich von Art. 135 StGB erfasst werden. Insbesondere der Tatbestand der Missachtung der Tierwürde in anderer Weise wird vom Anwendungsbereich des Art. 135 StGB nicht erfasst, wenn durch eine Handlung lediglich die nicht physischen Belastungselemente, also die Erniedrigung oder übermässige Instrumentalisierung von Tieren oder tiefgreifende Eingriffe in ihr Erscheinungsbild oder ihre Fähigkeiten, betroffen sind. 

Da Täter von der schnellen Verbreitung durch das Internet profitieren, sollten Webseiten oder Filme mit tierquälerischen Inhalten auf keinen Fall an Tierschutzorganisationen, Freunde oder Bekannte weitergeleitet werden. Dies führt nur dazu, dass die Seiten an Bekanntheit gewinnen und noch häufiger angeklickt werden. Ausserdem besteht die Gefahr, dass man sich selbst strafbar macht. Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid (BGE 146 IV 23) zu einem Ehrverletzungsdelikt festgehalten, dass das liken und sharen eines fremden Beitrags auf Facebook eine eigenständige Tatbestandsvariante der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB darstellt. Damit hat es die strafrechtliche Verantwortung im digitalen Raum erheblich ausgeweitet. Eine Anwendung dieser Rechtsprechung auf die Verbreitung von Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 StGB durch Likes oder Shares ist zumindest denkbar. 

Die Frage, ob sich Betreiber von sozialen Netzwerken gestützt auf Art. 135 StGB strafbar machen, konnte bislang in der Praxis nicht geklärt werden. 

Wer auf tierschutzrelevante Aufnahmen stösst, die in der Schweiz erstellt wurden, kann Strafanzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft einreichen. Diese haben dann zu prüfen, ob gegen die Strafbestimmungen des Schweizer Tierschutzgesetzes verstossen wurde.

Dieses Merkblatt erklärt, was Sie dann unternehmen können.
 

Mit Unterstützung durch die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) wird die SUST die Frage nach der rechtlichen Verantwortlichkeit von sozialen Netzwerken für Inhalte, die gegen das Schweizer Tierschutzrecht verstossen, weiterverfolgen und auch allfällige politische Massnahmen prüfen.

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