Die geplante Einführung eines Einfuhrverbots für tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte ist im Grundsatz sehr zu begrüssen. Die gängigen Pelzgewinnungsmethoden sind für die betroffenen Tiere mit immensem Leid verbunden. Von Seiten des Tierschutzes wird deshalb schon seit vielen Jahren ein entsprechendes Verbot gefordert. Nur mit einem solchen lässt sich verhindern, dass durch eine inländische Nachfrage Pelzproduktionsformen im Ausland gefördert werden, die von einem Grossteil der Schweizer Bevölkerung klar abgelehnt werden. Zwei Rechtsgutachten belegen zudem, dass ein solches Importverbot auch mit den internationalen Handelsverpflichtungen der Schweiz vereinbar ist (Stohner Nils/Bolliger Gieri, GATT-rechtliche Zulässigkeit von Importverboten für Pelzprodukte, Schriften zum Tier im Recht, Band 4, Zürich/Basel/Genf 2011; Rüttimann Andreas/Gerritsen Vanessa/Blattner Charlotte, Zulässigkeit von Beschränkungen des Handels mit tierquälerisch hergestellten Pelzprodukten, Schriften zum Tier im Recht, Band 16, Zürich/Basel/Genf 2017).
Ebenfalls zu begrüssen ist, dass im vorliegenden Gegenvorschlag zusätzlich zum Importverbot auch ein Handelsverbot für tierquälerisch hergestellte Pelzprodukte vorgesehen ist. Ein solches würde eine sinnvolle und logische Ergänzung zum Einfuhrverbot darstellen und massgeblich zu einer kohärenten Regelung des Verkehrs mit Pelzerzeugnissen beitragen. Dasselbe gilt für die geplante Bestimmung betreffend das Vorgehen beim Verdacht auf widerrechtlich importierte oder gehandelte Pelzprodukte, die die Voraussetzungen für eine konsequente Umsetzung der neuen Vorschriften schaffen würde.
Inakzeptabel ist aus Tierschutzsicht jedoch der Umstand, dass sich das Verbot gemäss dem erläuternden Bericht zum vorliegenden indirekten Gegenvorschlag zur Pelz-Initiative – wie auch schon gemäss dem erläuternden Bericht zu den geplanten Anpassungen der EDAV-DS und der EDAV-EU – nicht auf Pelze von Tieren, die mittels Totschlagfallen getötet wurden, erstrecken soll. Eine solche Ausgestaltung bzw. Umsetzung der Massnahme stünde dem mit ihr verfolgten Zweck diametral entgegen und wäre in sachlicher Hinsicht in keiner Weise nachvollziehbar (siehe dazu ausführlich unten die Ausführungen zur geplanten Anpassung von Art. 14).
Kritisch anzumerken ist zudem, dass der erläuternde Bericht in Bezug auf die Vereinbarkeit der Pelz-Initiative mit den internationalen Handelsverpflichtungen verschiedene irreführende bzw. unpräzise Ausführungen enthält. So wird etwa unter Punkt 4.4 behauptet, dass eine unterschiedliche Behandlung von Produkten aufgrund einer Produktionsmethode, die sich nicht in den physischen Eigenschaften des Produktes niederschlägt und für die als Massstab das eigene Recht herangezogen wird, grundsätzlich eine Verletzung der handelsrechtlichen Verpflichtungen darstelle und insbesondere gegen das GATT verstosse. Tatsächlich spielt es für die Frage, ob eine solche Ungleichbehandlung grundsätzlich eine Verletzung der handelsrechtlichen Verpflichtungen darstellt oder nicht, jedoch keine Rolle, ob als Massstab für die Ungleichbehandlung das eigene Recht oder ein internationaler Standard herangezogen wird. Nach wohl herrschender Auffassung dürfte eine solche Ungleichbehandlung die handelsrechtlichen Verpflichtungen in aller Regel grundsätzlich verletzen – unabhängig davon, auf welchem Recht die Unterscheidung beruht. Eine solche Verletzung lässt sich jedoch unter gewissen Voraussetzungen rechtfertigen. Vorliegend ist in diesem Zusammenhang insbesondere Art. XX(a) GATT relevant – für dessen Anwendbarkeit es aber ebenfalls unerheblich ist, ob das Unterscheidungsmerkmal auf inländischem oder auf internationalem Recht basiert (siehe dazu ausführlich unten die entsprechenden Ausführungen zur geplanten Anpassung von Art. 14 TSchG).
Weiter stellt sich der Bundesrat unter Punkt 4.4 ohne nähere Begründung auf den Standpunkt, dass die Initiative die hohen Anforderungen an die rechtfertigenden Ausnahmen für grundsätzliche Verletzungen des GATT nicht erfülle. Eine solch schwerwiegende Aussage hat das Potenzial, die Meinung des Parlaments wie auch jene der Bevölkerung über die Initiative erheblich zu beeinflussen. Eine detaillierte Begründung wäre folglich dringend angezeigt. Letztlich wird unter Punkt 5 ausgeführt, dass die Initiative "aus handelsrechtlicher Sicht problematisch und daher mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz nicht vereinbar" sei. Aus dem Umstand, dass die Initiative aus handelsrechtlicher Sicht problematisch ist, folgt jedoch nicht automatisch, dass sie tatsächlich auch mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz unvereinbar wäre. Eine Massnahme kann durchaus handelsrechtlich problematisch sein – indem sie eine bestimmte Bestimmungen des GATT verletzt –, aber durch eine Ausnahmebestimmung – beispielsweise Art. XX(a) GATT – gerechtfertigt werden und somit dennoch mit den handelsrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz in Einklang stehen.
Die genannten Ungenauigkeiten erwecken den Eindruck, dass beabsichtigt wurde, die Leserin bzw. den Leser in eine bestimmte Richtung zu beeinflussen. Es wäre jedoch zu wünschen, dass Volk und Parlament sachlich und neutral über die rechtlichen Hintergründe der Pelz-Initiative informiert werden.
Unsere eingereichte Stellungnahme gründet auf dem fundierten Factsheet weiterer renommierter Tierschutzorganisationen, darunter die Stiftung für das Tier im Recht, dem Zürcher Tierschutz und dem Schweizer Tierschutz STS.